Preise

Unsere ab 1. Januar 2025 gültigen Pflegesätze:

Doppelzimmerabschlag bei den Ivestitionskosten: 1,12 € pro Tag

Beispielrechnung Heimkosten mit 30,42 Tagen in einem Einzelzimmer:

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dem 01.01.2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 v.H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von bis einschließlich 12 Monaten,

  • 30 v.H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von mehr als 12 Monaten,
  • 50 v.H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von mehr als 24 Monaten,
  • 75 v.H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug von mehr als 36 Monaten.

Der Leistungszuschlag wird in entsprechender Höhe zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen, die die Bewohnerin/der Bewohner zu zahlen hat, geleistet. Bei der Berechnung des Leistungszuschlages werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten nicht berücksichtigt, so dass diese in voller Höhe zu tragen sind.

Anmerkungen:

Pflegebedürftige erhalten Pflegewohngeld, wenn die Heimkosten nicht aus dem Einkommen und den Leistungen der Pflegekasse getragen werden können. Die Vermögensgrenze beträgt 10.000 € bzw. 20.000 € bei Ehepaaren. Anträge werden beim Sozialamt des letzten Wohnortes gestellt. Sozialhilfeempfänger werden gebeten, die Renten zur Deckung der Heimkosten an uns umzuleiten.